Rechtsgebiet

Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) in Frankfurt am Main

Beratung und Vertretung von Wohnungseigentümern und Hausverwaltungen.

Eigentümerversammlung und Beschlüsse

Die meisten Auseinandersetzungen entstehen in der Versammlung: Einladung und Frist, Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Stimmrecht und die Fassung des Beschlusses. Ich prüfe Einladung und Beschlussvorlagen vor der Versammlung und bewerte danach, ob ein Beschluss Bestand hat.

Beschlussanfechtung

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung bei Gericht eingehen und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Diese Fristen lassen sich nicht verlängern, deshalb prüfe ich sie vorrangig: Melden Sie sich, sobald das Protokoll vorliegt. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Hausgeld, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Wer was und wann zahlt, ergibt sich aus den Beschlüssen über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Ich vertrete Gemeinschaften und Verwaltungen bei der Durchsetzung rückständigen Hausgelds und einzelne Eigentümer bei der Prüfung von Abrechnung und Verteilerschlüssel.

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und bauliche Veränderungen

Ob Fenster, Balkon, Bodenbelag oder Leitungen zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, entscheidet über Zuständigkeit und Kosten. Bauliche Veränderungen, etwa eine Ladestation, ein barrierefreier Umbau oder eine Dachterrasse, setzen einen Beschluss voraus. Ich bereite ihn vor und kläre, wer die Kosten trägt (§§ 20 und 21 WEG).

Verwalterbestellung und Verwaltervertrag

Bestellung und Vertrag des Verwalters sind zu trennen: Wird der Verwalter abberufen, endet sein Vertrag nicht im selben Moment, sondern spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG). Ich prüfe Verwalterverträge, begleite Bestellung und Abberufung und berate Verwaltungen zu ihren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.

Für Streitigkeiten nach dem WEG ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Ich berate Wohnungseigentümer, Gemeinschaften und Hausverwaltungen außergerichtlich und vertrete sie dort.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist für eine Beschlussanfechtung?

Ab dem Tag der Beschlussfassung in der Versammlung, nicht ab dem Zugang des Protokolls. Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Kommt das Protokoll spät, wird die Zeit für eine sorgfältige Prüfung schnell knapp.

Gegen wen richtet sich die Anfechtungsklage?

Seit der WEG-Reform vom Dezember 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst, nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG). Im Prozess wird die Gemeinschaft in der Regel vom Verwalter vertreten.

Darf ich eine Ladestation für mein Elektroauto einbauen?

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die unter anderem dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, einem barrierefreien Umbau, dem Einbruchschutz oder einem schnellen Internetanschluss dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss; die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Veränderung verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG).

Was kann die Gemeinschaft tun, wenn ein Eigentümer kein Hausgeld zahlt?

Sie kann das rückständige Hausgeld einklagen und aus dem Urteil vollstrecken, bis hin zur Zwangsversteigerung der Wohnung. Dort gehen Hausgeldforderungen in begrenztem Umfang den Grundpfandrechten der Banken vor (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG), was sie besser absichert als gewöhnliche Forderungen.

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